Allgemeine Mietbedingungen

Allgemein

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Mietvertrag. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart wurden.

Artikel 1: Definition der Ausrüstung

Der Mieter vermietet dem Unterzeichner dieses Vertrages, der im eigenen Namen oder im Namen der von ihm vertretenen Firma handelt, die auf der Vorderseite bezeichnete Ausrüstung, die als in gutem Betriebszustand gesehen und genehmigt wird.

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mieters dürfen keine Änderungen an den Mietgegenständen vorgenommen werden. Beschriftungen an den Ausrüstungen dürfen vom Mieter nicht entfernt oder verändert werden. Der Mieter darf ohne Genehmigung des Vermieters keine Beschriftung oder Markierung an den Ausrüstungen anbringen.

Artikel 2: Bedingungen für die Verfügbarkeit der Ausrüstung

Die Unterzeichnung des Vertrages muss vor der Inbesitznahme des Materials erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, verpflichtet sich der Mieter, den vom Vermieter adressierten Vertrag unterschrieben per Post oder E-Mail (PDF) zurückzusenden.

Der Vermieter ist verpflichtet, die gemieteten Ausrüstungen entsprechend der im Mietvertrag festgelegten Beschaffenheit und Leistung zu liefern.

Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt, sobald das Material dem Mieter zur Verfügung gestellt wird.

Auf Verlangen einer der beiden Parteien kann vorgesehen werden, dass bei Abgang oder Inbetriebnahme ein kontradiktorischer Zustand der Ausrüstung erstellt wird. Ergibt sich aus diesem widersprüchlichen Zustand die Unfähigkeit der Ausrüstung seine normale Bestimmung zu erfüllen, so gilt die Ausrüstung als nicht geliefert.

Bei Abwesenheit des Mieters zum Zeitpunkt der Lieferung muss der Mieter dem Vermieter innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung alle offensichtlichen Mängel und/oder Nichtübereinstimmungen mit der Bestellung melden. Fehlen solche Vorbehalte, so gilt die Ausrüstung als konform und in einwandfreiem Zustand.

Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten Rechte an den vermieteten Ausrüstungen einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag auf sie zu übertragen; insbesondere ist die Untervermietung oder das Verleihen von vermieteten Ausrüstungen untersagt, es sei denn, der Vermieter hat vorher seine Zustimmung erteilt.

Artikel 3: Dauer

3.1 Dauer des Mietverhältnisses

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem die Ausrüstung versandt oder dem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Das Datum ist auf dem Vertrag angegeben. Sie endet an dem Tag, an dem alle gemieteten Ausrüstungen in gutem Zustand an den Mieter zurückgegeben werden, ein Datum, das auch auf dem Mietvertrag angegeben ist.

3.2 Dauer der Nutzung/Alarme

Die gemieteten Ausrüstungen können jederzeit eingesetzt werden und die Anzahl der Alarme ist unbeschränkt. Im Falle eines Missbrauchs kann der Vermieter mit dem Mieter Kontakt aufnehmen, um dessen Nutzung besser zu verstehen und anzupassen.

Artikel 4: Verwendung und Einsatzort der Ausrüstung

Der Mieter erklärt, dass ihm die Art der Nutzung der gemieteten Ausrüstung bekannt ist und verpflichtet sich, die Ausrüstung nur für den Zweck zu nutzen, für den sie gemietet wurde. Der Einsatzort der Ausrüstung muss im Freien oder in einem Gewächshaus oder Tunnel sein. In einem Keller oder in Betonräumen kann die Kommunikation nicht gewährleistet werden.

Der Mieter ist für die Nutzung der Ausrüstung verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich, Behandlungen oder chemische Produkte, die den Sensor und seine Funktion beeinträchtigen könnten, weitestgehend zu vermeiden.

Artikel 5 : Transport und Handhabung

Der Transport der gemieteten Ausrüstung, sowohl auf der Hinfahrt als auch auf der Rückfahrt, erfolgt unter der Verantwortung desjenigen, der ihn durchführt oder durch einen Dritten durchführen lässt. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters und der Transport erfolgt auf eigene Gefahr und Risiko.

Werden dem Vermieter nach Absprache mit dem Mieter Transportarbeiten übertragen, so hat der Mieter zum Zeitpunkt des Abtransports die Ausrüstung an einem Ort bereitzuhalten, der die Durchführung von Ladevorgängen unter besten Bedingungen ermöglicht, und ggf. die erforderliche Hilfe zu leisten. Werden diese Bestimmungen nicht eingehalten und die Ausrüstung dem Personal des Vermieters nicht ordnungsgemäß zum Abtransport zur Verfügung gestellt, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Mieters und der Mieter haftet für den Mietzins bis zum Zeitpunkt der endgültigen Rückholung der Ausrüstung.

Durch ausdrückliche Vereinbarung kann ein Lieferverzug des Vermieters nicht zu Schadensersatz, Vertragsstrafen oder zur Übernahme von Ersatzausrüstungen führen.

Bei Abwesenheit des Mieters oder seines Vertreters vor Ort kann die Ausrüstung ohne vorherige Absprache nicht vor Ort gelassen werden.

Artikel 6: Wartung der Ausrüstung

Der Mieter verpflichtet sich, die Ausrüstung erfahrenen und sorgfältigen Personen anzuvertrauen, andernfalls kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt und die Ausrüstung entfernt werden.

Der Sensor ist wartungsfrei oder wartungsarm. Es liegt in der Verantwortung des Mieters, die Ausrüstung und den Sensor auf Sauberkeit zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.

Wenn die gemieteten Ausrüstung nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäß funktionieren, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Vermieter kümmert sich um die Reparatur gemäß Artikel 7.

Der Mieter darf Reparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen, andernfalls trägt er die Kosten und die Haftung.

Reparaturen bei abnormalem Verschleiß oder Bruch von Teilen durch unsachgemäßen Gebrauch, Unfall oder Nachlässigkeit gehen zu Lasten des Mieters.

Artikel 7 : Fehlerbehebung

Im Falle einer Panne oder eines Problems, das den Einsatz des Sensor-Sensors erschwert, verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter so schnell wie möglich zu informieren.

Für die Dauer der Reparatur wird der Vertrag nicht ausgesetzt, wenn sie 4 Arbeitstage nicht überschreitet. Überschreitet diese 4 Arbeitstage, werden die Tage der Reparatur zur Mietdauer hinzugerechnet.

Bei einem Ausfall von mehr als 4 Arbeitstagen hat der Mieter das Recht, den Mietvertrag zu kündigen, indem er nur die bis zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung der Ausrüstung angefallenen Mieten bezahlt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art.

Eventuelle Reparaturen werden auf Initiative des Mieters oder des Mieters mit Genehmigung des Vermieters durchgeführt. Die Auflösung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückgabe der Ausrüstung.

Ist eine Reparatur jedoch durch das Verschulden des Mieters erforderlich, so stehen dem Mieter keine Rechte aus diesem Artikel zu.

Ist die Störung auf eine missbräuchliche Nutzung der Ausrüstung durch den Mieter entstanden, so gehen die dem Vermieter entstehenden Interventionskosten zu Lasten des Mieters.

Artikel 8 : Mietpreis

Dieser Mietvertrag wird zu dem im Vertrag angegebenen Preis gewährt und angenommen. Wenn kein Preis angegeben ist, wird die Miete zum Preis des gültigen Tarifs gewährt. Die eventuelle Bereitstellung von technischem Fachpersonal, das vom Mieter beschäftigt wird oder nicht, geht zu Lasten des Mieters.

Artikel 9 : Rückgabe der Ausrüstung

Bei Ablauf des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Ausrüstung in gutem Zustand und gereinigt zurückzugeben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Ausrüstungen am Tag der Beendigung des Mietvertrages an einem durch Vereinbarung festgelegten Ort zurückzugeben.

Ein Rückgabebeleg wird vom Vermieter ausgestellt. Dortwird insbesondere folgendes erwähnt:

  • Vorbehalte, die für erforderlich gehalten werden, insbesondere im Hinblick auf den Zustand der zurückgegebenen Ausrüstung.
  • Der Rückgabebeleg beendet den rechtlichen Besitz des Materials, das in der Verantwortung des Mieters lag.

Wenn der Rücktransport der Ausrüstung unter der Verantwortung des Mieters durchgeführt wird, endet die rechtliche Besitz, sobald der Mieter die Ausrüstung in Besitz nimmt.

Werden Ausrüstungen in schlechtem Zustand aufgefunden, ist der Vermieter berechtigt, die Anwesenheit des Mieters zu verlangen, um ein Gutachten zu erstellen. Dieser Antrag muss per Einschreiben oder E-Mail innerhalb von 72 Stunden nach Ende des Mietzeitraums gestellt werden, wobei arbeitsfreie Tage ausgeschlossen sind. Der Zustand wird als widersprüchlich angesehen, wenn der Mieter nicht ordnungsgemäß benachrichtigt wird, und die entsprechende Rechnung für die Reparaturen kann bis zur Wiederherstellung der Ausrüstung in Abzug gebracht werden. Im Falle der Nichtrückgabe der Ausrüstung bei Beendigung des Mietvertrages behält sich der Vermieter nach Zusendung eines Einschreibebriefes an den Mieter das Recht vor, rechtliche Schritte gegen den Mieter einzuleiten.

Artikel 10 : Verantwortungen

Der Mieter hat während der Bereitstellungszeit den rechtlichen Besitz an den gemieteten Ausrüstungen; er haftet dafür nach Maßgabe der Bestimmungen über den Transport.

Der Mieter wird aus der Verwahrung des Materials entlassen:

  • während der Dauer der Reparatur, wenn die Reparatur auf Veranlassung des Vermieters durchgeführt wird,
  • im Falle eines Diebstahls an dem Tag, an dem eine Anzeige bei den zuständigen Behörden eingereicht wird. Der Mieter ist verpflichtet, seine Beschwerde dem Vermieter mitzuteilen,
  • im Falle des Verlustes am Tag der Meldung des Mieters an den Vermieter.

Allerdings kann die Verantwortung des Mieters oder seines Mitarbeiters im Falle des Fehlers von einem von ihnen in Anspruch genommen werden.

Der Mieter kann nicht :

  • die gemieteten Ausrüstung für einen anderen als den normalerweise vorgesehenen Zweck zu verwenden,
  • die Ausrüstung unter anderen Bedingungen zu nutzen als denen, für die es gemietet wurde.

Der Mieter haftet nicht für die schädlichen Folgen von versteckten Mängeln an den gemieteten Ausrüstungen oder für Abnutzungserscheinungen, die die Ausrüstung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich machen.

Artikel 11 : Betriebsverluste

Betriebsverluste, die aus beliebigen Gründen, niemals direkt und/oder indirekt vom Vermieter getragen werden.

Artikel 12 : Zahlung

Die Mieten sind innerhalb von 10 Tagen nach dem im Vertrag angegebenen Mietbeginn zu zahlen.

Artikel 13: Gültigkeit der Bedingungen

Die Bestellung bedeutet für den Mieter volle und bedingungslose Zustimmung zu den vorstehenden Bedingungen, auch wenn in seinen Geschäftspapieren gegenteilige Bestimmungen enthalten sind.

Im Streitfall ist der Gerichtsstand in Freiburg.